1.1 Für unsere Angebote,
Verkäufe und Lieferungen und sonstige
Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen. Besondere Bedingungen oder abweichende
Vereinbarungen des Bestellers gelten nur dann als angenommen wenn und
soweit sie von uns in schriftlicher Form bestätigt wurden.
1.2 Die im Angebotsumfang erhaltenen Unterlagen, sowie Angaben von
technischen Daten und Zeichnungen und dergleichen sind vorbehaltlich
eventueller Änderungen und Fehler.
Für alle Angebotsunterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Eine Weitergabe an Dritte bedarf daher ausdrücklich
unserer Zustimmung.
2.1 Voraussetzung für den
Beginn der Lieferfristen ist die
Klärung aller Einzelheiten, die für die Ausführung des Vertrages
notwendig sind. Im Allgemeinen betrifft dies die vom Auftraggeber zu
beschaffenden Unterlagen wie Genehmigungen, Freigaben usw. Je nach
Vereinbarung ist der Eingang einer Anzahlung und/oder sonstiger
Vorauszahlungen Vorraussetzung.
2.2 Der Liefertermin bzw. die Lieferfrist gilt als verbindlich, wenn
sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist.
2.3 Ist die Versandbreitschaft mitgeteilt, oder ist der
Liefergegenstand bis zum Ablauf der Lieferfrist gesendet, gilt der
Liefertermin als eingehalten.
2.4 Ist der Besteller nicht in der Lage seine Verpflichtungen uns
gegenüber einzuhalten so geraten wir nicht in Verzug.
2.5 Geraten wir in Lieferverzug, kann der Besteller eine angemessene
Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag ganz
oder teilweise zurücktreten.
2.6 Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu
vertreten hat, so werden ihm, beginnend 10 Tage nach Anzeige der
Versandbereitbereitschaft die durch Lagerung entstandenen Kosten, bei
Lagerung im Werk des Lieferers, mindestens jedoch 0,5 v H des
Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch
berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen
Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den
Besteller mit angemessener verlängerter Frist mit dem von ihm
bestellten oder der gleichen Gattung zugehörigen Liefergegenstand zu
beliefern.
3. 1 Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt der Versand durch uns unversichert auf Gefahr und zu Lasten des Bestellers. Die Wahl des Transportweges und -mittels bleibt uns vorbehalten.
4.1 Es wird insbesondere
keine Gewähr für Schäden übernommen,
die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete und/oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage,
natürliche Abnutzung, fehlerhafte und/oder nachlässige Behandlung,
chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie
nicht vom Lieferer zu vertreten sind.
Durch Änderungen seitens des Bestellers oder Dritte, ohne vorherige
Genehmigung des Lieferers, wird die Gewährleistung für die daraus
entstehenden Folgen aufgehoben.
5.1 Mangels besonderer
Vereinbarung gelten die Preise ab Werk
zzgl. der jeweils zu zahlenden gesetzlichen USt. Zusätzliche Kosten wie
Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll usw. werden gesondert
berechnet. Soweit nicht abweichend vereinbart, erfolgt die
Preisstellung in EURO. Für die Prüfung, ob Lieferungen z.B. im Gebiet
der Europäischen Gemeinschaft umsatzsteuerfrei erfolgen können,
benötigen wir vom Besteller:
a) die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer
b) den Namen und die genaue Anschrift des Bestellers
c) den Bestimmungsort, sowie
d) die Überlassung aller zum Nachweis einer steuerbefreiten
innergemeinschaftlichen Lieferung erforderlichen Unterlagen (Belege,
Empfangsbestätigungen. ect).
5.2 Zahlungen sind mangels besonderer Vereinbarung 14 Tage nach
Rechnungsdatum bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu
leisten.
5.3 Bei Überschreitung des Zahlungsziels hat der Besteller an den
Lieferer Zinsen in Höhe von 5% und ab Verzug Zinsen in Hohe des von den
Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite,
mindestens jedoch in Höhe von 4% über den jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank, zu zahlen.
5.4. Der Lieferer kann die Erfüllung seiner Lieferung und Leistung
aussetzen, wenn sich nach Vertragsabschluß herausstellt, dass der
Besteller einen wesentlichen Teil seiner Verpflichtung wegen eines
schwerwiegenden Mangels seiner Kreditwürdigkeit nicht erfüllen wird.
Setzt der Lieferer die Erfüllung aus, so hat er dies dem Besteller
sofort anzuzeigen und die Erfüllung fortzusetzen, wenn der Besteller
für die Erfüllung seinen Pflichten ausreichend Gewähr gibt.
6.1 Der Lieferer behält
sich das Eigentum an dem
Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem
Liefervertrag vor. Wird ein Scheckwechselverfahren vereinbart und
haftet der Lieferer aus dem Wechsel gegenüber Dritten, insbesondere der
Bank, so hat der Besteller seine Verpflichtung erst erfüllt, wenn diese
Haftung des Lieferers aus dem Wechsel endgültig entfallen ist.
6.2 Bis zur endgültigen Erfüllung sämtlicher Forderungen des Lieferers
gegen den Besteller aus dem Liefervertrag ist der Besteller nicht
berechtigt, den Liefergegenstand zu verpfänden, zur Sicherung zu
übereignen oder an Dritte zu veräußern.
6.3 Veräußert der Besteller den Liefergegenstand abredewidrig, so tritt
er schon jetzt die ihm dadurch entstehende Forderung an den Lieferer
ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Der Lieferer ist berechtigt,
die gegenüber dem Dritten bestehende Forderung selbst einzuziehen. In
diesem Falle ist der Besteller verpflichtet, denn Lieferer die
abgetretene Forderung, den Schuldner sowie alle zum Einzug
erforderlichen Angaben bekannt zu geben und die dazu gehörigen
Unterlagen an den Lieferer auszuhändigen und dem Schuldner des
Bestellers die Abtretung mitzuteilen.
6.4 Eine etwaige Umbildung oder untrennbare Verbindung des
Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für den Lieferer
vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Besteller nicht
gehörigen Gegenständen verbunden, so erwirbt der Lieferer das Eigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu
den anderen ihm nicht gehörigen Gegenständen.
6.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder sonstiger
Übereignung an Dritte, ist der Lieferer berechtigt, den
Liefergegenstand zurückzunehmen; der Besteller ist zur Herausgabe
verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch den
Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor. In der Pfändung des
Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.
7.1 Zeichnungen, Entwürfe und sonstige Unterlagen, welche wir dem Besteller bei Vertragsanbahnung oder -durchführung überlassen, sind und bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch Dritten oder dem Wettbewerb, auch nicht auszugsweise, zugänglich gemacht, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden. Wir sind berechtigt, die unentgeltliche Herausgabe vorgenannter Untertagen - einschließlich etwaiger Vervielfältigungsstücke - zu verlangen, wenn den Besteller diese Unterlagen nicht mehr benötigt und wenn uns eine missbräuchliche Verwendung der Unterlagen bekannt wird. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist darin ausgeschlossen.
8.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist
der Sitz unserer Gesellschaft. Ausschließlicher Gerichtsstand tun alle
Streitigkeiten, einschließlich Klage im Wechsel- und Scheckprozess, ist
das zuständige Gericht am Sitz unserer Gesellschaft Wir sind jedoch
auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu
verklagen.
8.2 Im Streitfall gilt der deutsche Text dieser Allgemeinen Verkaufs-
und Lieferbedingungen als verbindlich.