Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1 Geltungsbereich, Angebotsumfang, Auftragsbestätigung, Lieferumfang

1.1 Für unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen und sonstige Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Besondere Bedingungen oder abweichende Vereinbarungen des Bestellers gelten nur dann als angenommen wenn und soweit sie von uns in schriftlicher Form bestätigt wurden.
1.2 Die im Angebotsumfang erhaltenen Unterlagen, sowie Angaben von technischen Daten und Zeichnungen und dergleichen sind vorbehaltlich eventueller Änderungen und Fehler.
Für alle Angebotsunterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Eine Weitergabe an Dritte bedarf daher ausdrücklich unserer Zustimmung.

2 Lieferung und Lieferzeit

2.1 Voraussetzung für den Beginn der Lieferfristen ist die Klärung aller Einzelheiten, die für die Ausführung des Vertrages notwendig sind. Im Allgemeinen betrifft dies die vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen wie Genehmigungen, Freigaben usw. Je nach Vereinbarung ist der Eingang einer Anzahlung und/oder sonstiger Vorauszahlungen Vorraussetzung.
2.2 Der Liefertermin bzw. die Lieferfrist gilt als verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist.
2.3 Ist die Versandbreitschaft mitgeteilt, oder ist der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Lieferfrist gesendet, gilt der Liefertermin als eingehalten.
2.4 Ist der Besteller nicht in der Lage seine Verpflichtungen uns gegenüber einzuhalten so geraten wir nicht in Verzug.
2.5 Geraten wir in Lieferverzug, kann der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
2.6 Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend 10 Tage nach Anzeige der Versandbereitbereitschaft die durch Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers, mindestens jedoch 0,5 v H des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist mit dem von ihm bestellten oder der gleichen Gattung zugehörigen Liefergegenstand zu beliefern.

3 Entgegennahme, Versendung und Gefahrenübergang

3. 1 Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt der Versand durch uns unversichert auf Gefahr und zu Lasten des Bestellers. Die Wahl des Transportweges und -mittels bleibt uns vorbehalten.

4 Gewährleistung (Garantie)

4.1 Es wird insbesondere keine Gewähr für Schäden übernommen, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete und/oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, natürliche Abnutzung, fehlerhafte und/oder nachlässige Behandlung, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vom Lieferer zu vertreten sind.
Durch Änderungen seitens des Bestellers oder Dritte, ohne vorherige Genehmigung des Lieferers, wird die Gewährleistung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

5 Preis und Zahlung

5.1 Mangels besonderer Vereinbarung gelten die Preise ab Werk zzgl. der jeweils zu zahlenden gesetzlichen USt. Zusätzliche Kosten wie Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll usw. werden gesondert berechnet. Soweit nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Preisstellung in EURO. Für die Prüfung, ob Lieferungen z.B. im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft umsatzsteuerfrei erfolgen können, benötigen wir vom Besteller:
a) die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer
b) den Namen und die genaue Anschrift des Bestellers
c) den Bestimmungsort, sowie
d) die Überlassung aller zum Nachweis einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung erforderlichen Unterlagen (Belege, Empfangsbestätigungen. ect).
5.2 Zahlungen sind mangels besonderer Vereinbarung 14 Tage nach Rechnungsdatum bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
5.3 Bei Überschreitung des Zahlungsziels hat der Besteller an den Lieferer Zinsen in Höhe von 5% und ab Verzug Zinsen in Hohe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 4% über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu zahlen.
5.4. Der Lieferer kann die Erfüllung seiner Lieferung und Leistung aussetzen, wenn sich nach Vertragsabschluß herausstellt, dass der Besteller einen wesentlichen Teil seiner Verpflichtung wegen eines schwerwiegenden Mangels seiner Kreditwürdigkeit nicht erfüllen wird. Setzt der Lieferer die Erfüllung aus, so hat er dies dem Besteller sofort anzuzeigen und die Erfüllung fortzusetzen, wenn der Besteller für die Erfüllung seinen Pflichten ausreichend Gewähr gibt.

6 Eigentumsvorbehalt

6.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wird ein Scheckwechselverfahren vereinbart und haftet der Lieferer aus dem Wechsel gegenüber Dritten, insbesondere der Bank, so hat der Besteller seine Verpflichtung erst erfüllt, wenn diese Haftung des Lieferers aus dem Wechsel endgültig entfallen ist.
6.2 Bis zur endgültigen Erfüllung sämtlicher Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus dem Liefervertrag ist der Besteller nicht berechtigt, den Liefergegenstand zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder an Dritte zu veräußern.
6.3 Veräußert der Besteller den Liefergegenstand abredewidrig, so tritt er schon jetzt die ihm dadurch entstehende Forderung an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Der Lieferer ist berechtigt, die gegenüber dem Dritten bestehende Forderung selbst einzuziehen. In diesem Falle ist der Besteller verpflichtet, denn Lieferer die abgetretene Forderung, den Schuldner sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben bekannt zu geben und die dazu gehörigen Unterlagen an den Lieferer auszuhändigen und dem Schuldner des Bestellers die Abtretung mitzuteilen.
6.4 Eine etwaige Umbildung oder untrennbare Verbindung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Besteller nicht gehörigen Gegenständen verbunden, so erwirbt der Lieferer das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen ihm nicht gehörigen Gegenständen.
6.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder sonstiger Übereignung an Dritte, ist der Lieferer berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.

7. Urheberrechte, Zeichnungen und sonstige Unterlagen

7.1 Zeichnungen, Entwürfe und sonstige Unterlagen, welche wir dem Besteller bei Vertragsanbahnung oder -durchführung überlassen, sind und bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch Dritten oder dem Wettbewerb, auch nicht auszugsweise, zugänglich gemacht, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden. Wir sind berechtigt, die unentgeltliche Herausgabe vorgenannter Untertagen - einschließlich etwaiger Vervielfältigungsstücke - zu verlangen, wenn den Besteller diese Unterlagen nicht mehr benötigt und wenn uns eine missbräuchliche Verwendung der Unterlagen bekannt wird. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist darin ausgeschlossen.

8 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

8.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz unserer Gesellschaft. Ausschließlicher Gerichtsstand tun alle Streitigkeiten, einschließlich Klage im Wechsel- und Scheckprozess, ist das zuständige Gericht am Sitz unserer Gesellschaft Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
8.2 Im Streitfall gilt der deutsche Text dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen als verbindlich.